§ 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) regelt die Befreiung von der KWK- sowie der Offshore-Netzumlage für Strom, der zum Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe verwendet wird.

Angaben zur Prüfung der Umlagenreduzierung

Bitte bestätigen Sie mit diesem Formular, dass die Voraussetzungen nach § 22 EnFG in Ihrem Fall erfüllt sind. Wir geben die Befreiung von den Umlagen an Sie weiter, sobald Ihr Netzbetreiber die Reduzierung der betreffenden Umlagen bestätigt und nicht mehr bei naturstrom vor Ort abrechnet.

Antragsformular § 22 EnFG

*“ zeigt erforderliche Felder an

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Für welchen Vertrag möchten Sie die Umlage beantragen?

Die Vertrags- und Zählernummer sowie Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf Ihrer letzten Rechnung oder Vertragsbestätigung.

In Kenntnis meiner Mitteilungspflicht [1] bestätige ich, dass folgende Voraussetzungen laut § 22 EnFG erfüllt sind.*
Zählpunkt*
Auskunft UiS*
Rückforderungsansprüche*
Bestätigung Angaben*

Datenschutzhinweis: Die obenstehenden Angaben werden von der naturstrom vor Ort GmbH auf Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 22 EnFG zum Zweck, den Anspruch auf Reduzierung von Umlagen bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen zu prüfen, gespeichert und an den jeweiligen Netzbetreiber weitergeleitet. Die Datenschutzhinweise für bavariastrom finden Sie unter: www.bavariastrom/datenschutz.

Kontaktieren Sie uns

Wir beraten Sie gern
montags bis freitags
von 9 bis 17 Uhr.

09545 443 843 666
service@bavariastrom.de

[1] Die Mitteilungspflicht gilt für Privat- und Gewerbekund:innen. Die Privilegierung erfolgt nur im Falle der Gewährung durch den zuständigen Netzbetreiber. Wahrheitswidrige Angaben, die Nichtvornahme oder eine verspätete Mitteilung können zu vollständigem oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG). Sollten sich Veränderungen ergeben und hierdurch die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, sind Sie verpflichtet, naturstrom vor Ort diese unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei muss auch der Zeitpunkt genannt werden, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Die Privilegierung wird im Falle einer beihilferechtlichen Genehmigung in der Jahresendabrechnung berücksichtigt.

[2] Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.

[3] Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen Sie.