
§ 14a EnWG: mit Wallbox, Wärmepumpe & Co. Netzentgelt sparen
Gute Neuigkeiten – die Verkehrs- und Wärmewende nimmt Fahrt auf! Immer mehr Haushalte setzen auf Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeicher. Die Leistung dieser Geräte ist weit höher, als die der meisten Haushaltsgeräte – und das ist eine neue Herausforderung für die Stromnetze. Aus diesem Grund wurde der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) neu geregelt.
Durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen soll die Stabilität des Stromnetzes sichergestellt werden. Das heißt: In seltenen Fällen kann der Netzbetreiber neu installierte, fernsteuerbare Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW drosseln. Ihre Wallbox bzw. Wärmepumpe läuft dann kurzfristig mit geringerer Leistung. Dafür erhalten Sie eine Entschädigung durch die Reduzierung der Netzentgelte.
Reduziertes Netzentgelt: die wichtigsten Informationen auf einen Blick
- Geräte wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher müssen seit 1. Januar 2024 für den Netzbetreiber steuerbar angeschlossen werden.
- Betreiben Sie ein solches Gerät, profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten.
- Haben Sie Ihre Wallbox, Wärmepumpe & Co. vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen, gilt die Neuregelung nicht. Wenn Sie möchten, können Sie freiwillig bis Ende 2028 in das neue Abrechnungssystem wechseln.
Häufige Fragen und Antworten zur Neuregelung des § 14a EnWG
Was genau sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?
Fernsteuerbare Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW. Dazu zählen:
Wallboxen – private Ladepunkte
Wärmepumpen – inklusive Zusatzheizungen wie Heizstäbe
Batteriespeicher – die Energie aus dem Netz beziehen
Festinstallierte Klimaanlagen – Splitgeräte für die Raumkühlung
Zählt meine Nachtspeicherheizung auch als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Nein. Ihre Nachtspeicherheizung ist von der Regelung ausgeschlossen.
Werden meine neu installierten Geräte auch ganz abgeschaltet?
Nein. Ihr Netzbetreiber „drosselt“ im Ausnahmefall die Leistung. Das heißt: Zu diesem Zeitpunkt dauert es z. B. länger Ihr Auto zu laden.
Zur Info: Vor Inkrafttreten des § 14a mussten die Zähler ferngesteuert unterbrechbar sein. Dies ist nicht länger der Fall, da nun das Verbrauchsgerät selbst (Wärmepumpe, Wallbox oder Speicher) ferngesteuert heruntergedimmt wird.
Wird mein Haushaltsstrom auch reguliert?
Nein. Das steuerbare Gerät wird direkt gedrosselt. Ihr sonstiger Strombezug ist von der Steuerung nicht betroffen.
Wann genau gilt diese Regelung für mich?
Wenn Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben.
Wann gilt diese Regelung nicht?
Wenn Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 1.Januar 2024 in Betrieb genommen haben, gilt Bestandsschutz. Sie können jedoch freiwillig bis Ende 2028 in das neue Abrechnungssystem wechseln.
Fernsteuerbare Geräte mit einer elektrischen Leistung unter 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet.
Geräte, die aus technischen Gründen nicht gesteuert werden können, sind von der Regelung ausgenommen.
Auch öffentliche Wallboxen, die anderen als Ladepunkt dienen, sind von der neuen Regelung nicht betroffen.
Woher weiß ich, wer mein Netzbetreiber ist?
Den für Sie zuständigen Stromnetzbetreiber finden Sie auf Ihrer letzten Jahresabrechnung oder auf dem Aufkleber Ihres Stromzählers. Falls statt eines Namens ein 13-stelliger Code darauf steht, können Sie Ihren Netzbetreiber auf der Website der Bundesnetzagentur ausfindig machen.
Wie hoch ist der Preisvorteil für mich?
Von Ihrem Netzbetreiber werden drei Entschädigungsmöglichkeiten angeboten:
Modul 1: pauschale Reduzierung – seit 1. Januar 2024
Die Berechnungsformel ist einheitlich, die Netzentgeltreduzierung ist regional unterschiedlich.
Modul 2: prozentuale Reduzierung – seit 1. Januar 2024
Sie müssen dieses Modul aktiv wählen. Der Arbeitspreis des Netzentgelts wird um 60 Prozent reduziert. Außerdem entfällt der Netzentgelt-Anteil in Ihrem Grundpreis. Das Modul 2 ist ausschließlich mit einem eigenen Zähler zur Verbrauchserfassung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich.
Modul 3: dynamische Reduzierung – ab 1. April 2025
Auch dieses Modul müssen Sie aktiv wählen. Die Voraussetzung: Sie verfügen über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter). Wie im Modul 1 gibt es eine pauschale Reduzierung. Diese wird ergänzt durch einen nach Zeitzonen unterteilten Arbeitspreis.
Sie können zwischen diesen drei Modulen wählen. Sind Sie in der Grundversorgung, ist nur Modul 1 möglich. Bei der Erstanmeldung erfolgt automatisch die Auswahl des Modules 1.
Welche Zähler benötige ich für eine Reduzierung des Netzentgeltes?
Für Modul 1 reicht ein gemeinsamer Zähler für den Haushalt und eine steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Für Modul 2 benötigen Sie für die steuerbare Verbrauchseinrichtung einen separaten Zähler.
Für Modul 3 benötigen Sie ein intelligentes Messsystem (Smart Meter).
Ich möchte freiwillig in § 14a EnWG (neu) wechseln – ist das möglich?
Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung ist bis zum 31.Dezember 2028 möglich. Beachten Sie: Sie können anschließend nicht mehr zurück in einen Vertrag ohne Regulierung wechseln.
Wer hilft mir bei welchen Themen weiter?
Ihr Netzbetreiber
Von Ihrem Netzbetreiber erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:
Anmeldung
technische Voraussetzungen
Teilnahme generell
Beratung, beispielsweise zum Thema Modulauswahl
Berechnung der Reduzierung der Netznutzungsentgelte
bavariastrom
Über uns erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte. Voraussetzung dafür ist, dass uns Ihr Netzbetreiber Ihre Daten übermittelt. Von uns erhalten Sie Ihre Ersparnis mit Ihrer Jahresabrechnung. Detaillierte Informationen der Bundesnetzagentur finden Sie auf der Seite der BNetzA.
